Die derzeit praktizierte Berechnung der Maut nach Streckenabschnitten (Addition der gerundeten Beträge für die einzelnen Abschnitte) kann im Einzelfall zu einem Mehrbetrag führen, für den es keine Rechtsgrundlage gibt.
In diesem Zusammenhang weist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass Überzahlungen einen Anspruch auf Rückerstattung gegenüber dem Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG) und nicht etwa gegenüber der Toll Collect GmbH begründen.
Urteil des OVG Münster vom 23.06.2009
Aktenzeichen: 9 A 3082/08
VerkMitt 2009, Nr. 80
DAR 2009, 665