Bei einer Warenlieferung wurde aus dem Tank eines Lkws der Inhalt in ein falsches, nicht für das gelieferte Material vorgesehenes Silo gepumpt. Dadurch kam es zu einer Beschädigung der bereits im Silo befindlichen Stoffe. Der Geschädigte wollte wegen des Schadens die für den Lkw bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.
Das Landgericht Koblenz verneinte das Vorliegen eines Haftpflichtschadens mit der Begründung, die Befüllung des falschen Silos stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Lkws, aus dem das Transportgut entladen wurde. Vielmehr sei der Schaden lediglich bei Gelegenheit des Gebrauchs des Lkws entstanden.
Hinweis: Die Entscheidung steht im Widerspruch zu einer Reihe obergerichtlicher Urteile, die das Vorliegen eines Versicherungsfalls z.B. bei der versehentlichen Entleerung aus einem mit Dieselöl beladenen Tanklastzug in einen Tank mit Superbenzin (OLG Nürnberg, 8 U 1707/81) oder beim Auslaufen von Milch durch fehlerhaftes Entladen eines Milchsammelwagens (OLG Hamm, 20 U 285/91) bejaht haben.
Urteil des LG Koblenz vom 14.05.2009
Aktenzeichen: 14 S 118/08
jurisPR-VersR 11/2009, Anm. 5
DAR 2009, 469