Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Mieter die geleistete Kaution nicht zurückfordern kann, wenn nach Rückgabe des Mietwagens ein Kratzer festgestellt wurde und der Mieter nicht beweisen kann, dass die Beschädigung nicht während der Mietzeit entstanden ist.
Die Entscheidung ist auf erhebliche Kritik gestoßen. Sie widerspricht den allgemeinen Beweisregeln, wonach derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht (hier Vermieter), ein Verschulden des Anspruchsgegners nachweisen muss. Dementsprechend erklärte das Landgericht Baden-Baden in einer früheren Entscheidung die Klausel im Rückgabeprotokoll eines Mietwagens für unwirksam, wonach während der Mietzeit aufgetretene, also auch ungeklärte Schäden stets vom Mieter zu tragen sind. Dies würde zu einer unzulässigen, verschuldensunabhängigen Haftung des Kunden führen.
Urteil des AG München vom 29.05.2009
Aktenzeichen: 163 C 7241/09
DAR 2009, 535
Urteil des LG Baden-Baden vom 12.06.2007
Aktenzeichen: 5 S 19/06
DAR 2009, 529