Allein der Umstand, dass der Betroffene das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung als sog. „Frühstarter“ seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat, rechtfertigt ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände grundsätzlich keine Ausnahme von einem Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (länger als 1 Sekunde). Eine Ausnahme hiervon kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg jedoch dann gemacht werden, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Urteil des OLG Bamberg vom 29.06.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 573/09
DAR 2009, 653