Gibt eine Kommune die Nutzung der Fußgängerzone von 20 bis 9 Uhr für Radfahrer frei, muss sie auch dafür sorgen, dass Radler nicht auf überraschende Hindernisse stoßen. Übersieht ein Radfahrer nachts eine zwischen zwei Metallpfosten angebrachte Kette, die sich wegen ihrer grauen Farbe kaum vom Bodenpflaster abhebt, und zieht er sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zu, haftet die Kommune für den entstandenen Schaden.
Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2009
Aktenzeichen: IX U 101/07
NZV 2009, 450
RdW 2009, 679