Ein ungelernter Berufskraftfahrer wurde arbeitslos. Er beantragte bei Gericht die Herabsetzung des geschuldeten Kindesunterhalts, da er eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer machen wollte. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah hierzu keinen Anlass.
Grundsätzlich geht das Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes dem Berufsausbildungs- oder Weiterbildungswunsch des Unterhaltsschuldners vor. Dies gilt erst recht, wenn sich dieser – wie hier – bislang auf ungelernte Tätigkeiten beschränkte und kein Anlass besteht, eine Ausbildung zu beginnen. Somit stand für das Gericht fest, dass der Mann nicht alles getan hat, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Daher bestand kein Anlass zur Herabsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 28.05.2009
Aktenzeichen: 9 WF 53/09
OLGR Saarbrücken 2009, 818