Für die Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen möglicher Versöhnung genügt es für das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass ein Ehegatte die persönlichen Beziehungen nicht als derart zerstört ansieht, dass für ihn die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht käme. Dass der andere Ehegatte sich dagegen wehrt, ist ohne Bedeutung. Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung über die Verfahrensaussetzung.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 25.06.2009
Aktenzeichen: 9 WF 61/09
NJW-Spezial 2009, 726