Ein Mann vererbte durch ein handschriftliches Testament fast sein ganzes Vermögen der „Kinderkrebshilfe“. Der Sohn des Erblassers hielt diese Erbeinsetzung für unwirksam, weil es keine Organisation dieses Namens gebe. In derartigen Fällen hat das Nachlassgericht im Wege der Auslegung den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Erst wenn die Testamentsauslegung scheitert, ist eine Erbeinsetzung unwirksam.
Im vorliegenden Fall konnte das Amtsgericht Dillingen den Erben ermitteln, obwohl es eine Reihe von Einrichtungen gibt, die sich der Kinderkrebshilfe verschrieben haben. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sammelte die Deutsche Krebshilfe unter der Bezeichnung „Kinderkrebshilfe“ unter großem Medienaufwand Spenden. Mit dieser Bezeichnung war die Organisation im Bewusstsein der Allgemeinheit – und wohl auch des Erblassers – bekannt. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Deutsche Krebshilfe Erbe werden sollte, deren Bereich der „Hilfe für krebskranke Kinder“ inzwischen in eine Stiftung der Deutschen Krebshilfe übergeführt wurde. Im Ergebnis kam daher diese Folgeorganisation in den Genuss der Erbschaft.
Beschluss des AG Dillingen vom 08.05.2009
Aktenzeichen: VI 57/07
ZErb 2009, 248
NJW-Spezial 2009, 600