Eine Baugenehmigung kann nicht deshalb versagt werden, weil das geplante Bauvorhaben einem Nachbarn einen besonders schönen Blick auf die Landschaft oder eine Sehenswürdigkeit verdeckt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Bauherr ohne weiteres eine andere Bauweise wählen könnte, die geringere Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft mit sich bringt.
In dem konkreten Fall ließ das Verwaltungsgericht Augsburg den Einwand eines Nachbarn nicht gelten, der geplante Neubau verdecke ihm den Blick auf ein grandioses Alpenpanorama und auf das Schloss Neuschwanstein.
Beschluss des VG Augsburg vom 31.08.2009
Aktenzeichen: Au 4 S 09.1084
RdW Heft 20/2009, Seite V