Nimmt ein Bauhandwerker auf entsprechende Mängelrügen des Auftraggebers Nachbesserungsarbeiten vor, wird dadurch die fünfjährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht unterbrochen, wenn die Nachbesserung ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt und dem Verhalten des Handwerkers im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Leistung unter der Bedingung erfolgt, dass der Auftraggeber weiterhin die Begründetheit des Gewährleistungsanspruchs nachweist.
Urteil des OLG Nürnberg vom 27.08.2007
Aktenzeichen: 2 U 885/07
NJW-Spezial 2007, 509