Will ein Unternehmen als Sprache der betrieblichen Kommunikation Englisch statt Deutsch vorgeben, handelt es sich um eine Maßnahme der Ordnung des Betriebs. Dies macht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrates erforderlich.
Beschluss des LAG Köln vom 09.03.2009
Aktenzeichen: 5 TaBV 114/08
AuA 2009, 484