Erleidet ein jugendlicher Teilnehmer bei einem Zeltlager der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) einen Unfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Folgen aufkommen. Ein Zeltlager verfügt nicht über den Status einer Ausbildungsveranstaltung. Vielmehr handelt es sich um eine Freizeitveranstaltung, bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund stehen.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2009
Aktenzeichen: L 2 U 25/08
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz