Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, haben ebenso wie Fluggäste annullierter Flüge einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung. Die einschlägige EU-Verordnung sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro zusteht. Einen solchen Anspruch haben auch Fluggäste verspäteter Flüge.
Eine erstattungspflichtige Verspätung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen waren und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dabei können technische Probleme an dem Flugzeug in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht zu bewältigen sind.
Hinweis: Die Entschädigungspflicht gilt nicht für Flüge, die außerhalb der EU starten und deren Fluggesellschaft nicht einem EU-Land angehört.
Urteile des EuGH vom 19.11.2009
Aktenzeichen: C-402/07, C-432/07
RRa 2009, 282