Ein Unternehmer, der meint, bei einem Ausschreibungsverfahren zu kurz gekommen zu sein, muss zumindest Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigen, die den Schluss zulassen, dass die Vergabestelle rechtswidrig gehandelt hat. Die bloße Behauptung, die Angebote seien nicht vollständig und alle anderen Bieter seien ungeeignet, ohne weiteren substanziierten Tatsachenvortrag reicht – so das Oberlandesgericht München – weder für einen Nachprüfungsantrag noch für eine an sich keine hohe Anforderungen an den Inhalt stellende Rüge aus.
Beschluss des OLG München vom 07.08.2007
Aktenzeichen: Verg 8/07
NJW-Spezial 2007, 510