Eine zum Jahreswechsel abgeschossene Leuchtrakete schwenkte nach einem kurzen Senkrechtflug zur Seite und drang durch einen größeren Spalt in das Innere einer nahe gelegenen Scheune. Diese fing dadurch Feuer, das schließlich auf den gesamten Bauernhof übergriff. Die Feuerversicherung glich den Schaden aus und nahm den Hobbyfeuerwerker in Höhe von 417.720 Euro in Regress.
Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht generell verlangen, das Abschießen von Feuerwerksraketen zum Jahreswechsel zu unterlassen, auch wenn dies potenziell zu einer Gefährdung führen kann. Dies gilt nicht nur für Silvester, sondern – wie hier – auch noch für den Neujahrsabend. Ein Unterlassungsanspruch entsteht erst in dem Zeitpunkt, in welchem eine konkrete Gefahrenquelle (hier das Abdriften und Eindringen der Rakete in die Scheune) entstanden ist, aufgrund derer ein Einschreiten geboten ist. Der Verursacher kann daher nur insoweit haftbar gemacht werden, als er durch sofortiges Einschreiten ein Ausbreiten des Schadens nach Eintritt der Rakete in den Scheuneninnenraum hätte verhindern können. Ob dies der Fall war, hat nun die Vorinstanz zu klären.
Urteil des BGH vom 18.09.2009
Aktenzeichen: V ZR 75/08
ZGS 2009, 568
NJW 2009,3787