Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe.
Schafft der Antragsteller kurz nach Verfahrensbeginn einen Pkw an, der nicht zwingend beruflich notwendig ist und/oder dessen Wert 7.500 Euro übersteigt, stuft das Gericht den Wagen als verwertbares Einkommen ein mit der Folge, dass die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Ohne Anschaffung des Wagens (Wert 9.300 Euro) hätte der Antragsteller im entschiedenen Fall problemlos die voraussichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 900 Euro zahlen können.
Beschluss des OVG Sachsen vom 06.10.2009
Aktenzeichen: 1 D 95/09
Pressemitteilung des OVG Sachsen