Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn – was wohl der Regelfall sein wird – eine Rechtspflicht zur Adoption nicht besteht und eine sittliche Verpflichtung Kinderloser zur Adoption nicht anzunehmen ist. Insoweit folgte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Argumentation des betroffenen Ehepaares nicht, das behauptete, Kinderlosigkeit werde seit einigen Jahren in der Gesellschaft als „anstößig, egoistisch und unsolidarisch“ angesehen. Die von dem Ehepaar geltend gemachten Adoptionskosten von insgesamt 18.000 Euro wirkten sich damit nicht steuermindernd aus.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.09.2009
Aktenzeichen: 3 K 1841/06
NWB 2009, 3696