Verlangt ein Gesellschaftsvertrag, dass sowohl bei der Beschlussfassung in der Versammlung der Gesellschafter als auch bei einer schriftlichen Beschlussfassung 75 Prozent der „anwesenden“ Gesellschafter einem Änderungsantrag zustimmen müssen, ist im Fall einer schriftlichen Abstimmung die Nichtteilnahme eines Gesellschafters an der Abstimmung als Nein-Stimme zu werten. Bei einer schriftlichen Abstimmung sind – so das Kammgericht Berlin – sämtliche Gesellschafter als „anwesend“ anzusehen.
Urteil des KG Berlin vom 26.05.2009
Aktenzeichen: 14 U 212/08
GWR 2009, 344
NJW-Spezial 2009