Klagt ein Käufer, der wegen erheblicher Mängel der Kaufsache den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache ein, ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – das Gericht am Ort des Verkäufers zuständig. Der Käufer kann den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) auch dann nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn die Ware noch in seinem Besitz ist.
Urteil des AG Köln vom 05.11.2009
Aktenzeichen: 137 C 304/09
JurPC Web-Dok. 275/2009