Ein Lieferant für Schmierstoffe hatte ursprünglich mit einem einzelkaufmännischen Unternehmen („Automobile R. e.K.“) einen Abnahmevertrag geschlossen. Anfang 2005 gliederte R. sein Unternehmen auf die Autohaus R. GmbH aus. Ende 2005 wurde die GmbH in „J. Auto- und Servicehaus GmbH“ umfirmiert. Wenige Monate später musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Der Vertragspartner vertrat die Auffassung, dass beide GmbHs Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma seien und daher für deren Verbindlichkeiten einzustehen haben.
Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn er dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Voraussetzungen waren hier erfüllt. Alle beteiligten Unternehmen hatten dieselbe Anschrift, dieselben Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, Internetadresse mit praktisch identischen Fotos der Ausstellungsräume usw.), alle hatten den Autohandel mit denselben Marken zum Gegenstand (Alfa Romeo, Suzuki, Rover). Das Unternehmen wurde auch nach der Umwandlung in eine GmbH von der Allgemeinheit als „Autohaus R.“ wahrgenommen. Diese Identität wurde von der Firma „Autohaus R. GmbH“ fortgeführt, sodass die kurze Zeit der Firmierung als „J. Auto- und Servicehaus GmbH“ nicht ins Gewicht fiel. Das „Autohaus R. GmbH“ haftet daher weiterhin für die gegenüber der Einzelfirma entstandenen Verbindlichkeiten.
Urteil des BGH vom 16.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 321/08
MDR 2010, 36
NJW 2010, 236