Die Werbung eines Elektronikfachmarkts mit einem Preisnachlass von 19 Prozent ist wettbewerbswidrig, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige, aber nicht für zu bestellende Waren gilt. Möchte der Händler den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.
Urteil des BGH vom 11.12.2009
Aktenzeichen: I ZR 195/07
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