Nach § 4 Nr. 6 UWG ist die Koppelung eines Absatzgeschäfts mit einem Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich unlauter. Das Verbot, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen, dient nach dieser Vorschrift ausschließlich dem Schutz der Verbraucher.
Aber auch im Verkehr mit Unternehmen darf ein Werbender keine Handlungen vornehmen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Adressaten durch unangemessenen, unsachlichen Eindruck zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG). Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof bei der Werbung für die Vermittlung des Erwerbs von Vorratsgesellschaften an, bei der den angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier Smart Cabriolet) in Aussicht gestellt wurde. Das Gericht sah darin die Gefahr, dass die hier kontaktierten Angehörigen beratender Berufe, die in besonderem Maße zu einer objektiven und neutralen Entscheidung verpflichtet sind und die Interessen ihrer Auftraggeber strikt zu wahren haben, durch die Gewinnerwartung in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden.
Urteil des BGH vom 02.07.2009
Aktenzeichen: I ZR 147/06
MDR 2009, 1289
ZIP 2009, 2311