Fordert ein Arbeitgeber seine ausländischen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf, damit sie sich besser mit Kunden und Mitarbeitern verständigen können, liegt darin keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 18. August 2006 (AGG). Eine diskriminierende Belästigung setzt voraus, dass die Maßnahme des Arbeitgebers ein „feindliches Umfeld“ durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen schafft. Das verneinte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in diesem Fall und wies die Klage einer kroatischen Mitarbeiterin ab, die wegen der Anordnung eine Entschädigung in Höhe von 15.000 EUR erstreiten wollte.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 23.12.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 158/09
Betriebs-Berater 2010, 244