Betriebsratsmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Freistellung und Kostenerstattung für Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit. Auch die Teilnahme an einer Rhetorikschulung kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, insbesondere seines Vorsitzenden, besondere rhetorische Fähigkeiten erfordert. Dies nahm das Landesarbeitsgericht Hamm wegen der besonderen Konfliktsituation in einem Unternehmen an, in dem versucht wurde, den Betriebsrat „innerbetrieblich als Störer darzustellen“. In dieser Situation ist es dem Betriebsrat nur bei fachkundiger Unterweisung in die Kunst des freien und wirksamen Redens und Argumentierens möglich, sich „auf Augenhöhe mit den strategisch vorbereiteten Vertretern auf der Arbeitgeberseite auseinanderzusetzen“.
Beschluss des LArbG Hamm vom 13.03.2009
Aktenzeichen: 13 TaBV 144/08
jurisPR-ArbR 2/2010, Anm. 5