Auch Stadtpläne und Auszüge hieraus sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, selbst wenn sie in der Gesamtkonzeption keine schöpferischen Züge aufweisen. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering.
Stellt ein Gastwirt einen Auszug eines urheberrechtlich geschützten Stadtplans in seine Internetseite ein, damit sein Lokal leichter gefunden werden kann, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und muss die übliche Lizenzgebühr (hier 729 Euro) nachentrichten. Daneben muss er dem Urheberrechtsinhaber die im Rahmen der Abmahnung angefallenen Anwaltsgebühren erstatten.
Urteil des AG München vom 19.08.2009
Aktenzeichen: 161 C 8713/09
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