Ein Internethändler belehrte in seinen Lieferbedingungen seine Kunden darüber, dass sie erhaltene Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben können. Die Klausel endete mit folgendem Hinweis: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“ Der Bundesgerichtshof hielt den Hinweis auf den Fristbeginn für unwirksam. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie – wie im Gesetz in § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeschrieben – in Textform zugegangen ist. Die Verwendung einer derartigen Formulierung ist daher irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 09.12.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 219/08
Der Betrieb 2010, 271