Wer Fahrzeuge gewerblich vermietet, muss als Vermietungszweck „Selbstfahrermietfahrzeug“ im Fahrzeugschein eintragen lassen. Ansonsten verstößt er gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (§ 6 IV Br. 2 FZV) und handelt damit wettbewerbswidrig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin auch bei einer unentgeltlichen Überlassung eines Kundenersatzwagens durch einen Fahrzeugreparaturbetrieb.
Beschluss des KG Berlin vom 16.03.2007
Aktenzeichen: 5 W 66/07
NJW Heft 49/2007, Seite VIII
GRUR-RR 2007, 400