Ein Bankkunde hatte zur Sicherung einer Darlehensschuld zugunsten seiner Bank eine Sicherungsbuchgrundschuld an seinem Grundstück bestellt und sich in der Bestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Als die Bank wegen des Zahlungsrückstandes die Zwangsvollstreckung einleitete, berief sich der Darlehensnehmer auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungsklausel.
Derartige Unterwerfungserklärungen ermöglichen es der kreditgebenden Bank, bei Zahlungsverzug in das gesamte Vermögen zu vollstrecken, ohne zuvor einen Gerichtsprozess führen zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bankenpraxis nun gebilligt. Die Bundesrichter sahen darin keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wobei davon auszugehen ist, dass dieser bei Vertragsschluss vom Notar über die Reichweite der vertraglichen Regelung belehrt wurde. Eine weitergehende Aufklärungs- und Prüfungspflicht verneinten die Karlsruher Richter. Soweit die notarielle Vereinbarung keine formellen Fehler aufweist, kann sich der Bankkunde daher nicht gegen die Vollstreckung wehren.
Beschluss des BGH vom 16.04.2009
Aktenzeichen: VII ZB 62/08
WM 2009, 846
NJW 2009, 1887