Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Bauträgers muss der Besteller (Bauherr) seine Mängelbeseitigungsaufforderung an den Insolvenzverwalter richten. Nach dieser Mängelbeseitigungsaufforderung hat der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht auszuüben, nämlich, ob er den Werkvertrag weiter erfüllen will oder nicht. Nur wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Werkvertrages wählt, werden aus den Mängelbeseitigungsansprüchen rechtlich originäre Masseverbindlichkeiten und -forderungen. Der Besteller kann dann gegen den Anspruch auf Auskehrung der Sicherungseinbehalte nach Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechnen.
Urteil des AG Bremen vom 13.03.2009
Aktenzeichen: 6 C 59/09
Pressemitteilung des AG Bremen