Wurde in einem Gewerberaummietvertrag u.a. eine bestimmte Ausgestaltung der Dachfläche vereinbart, indem Objektpläne und die Baubeschreibung zum Vertragsbestandteil gemacht wurden, ist der Mieter nicht verpflichtet, die erhebliche Veränderung der Außenansicht eines Daches durch die Montage einer Photovoltaik-Anlage zu dulden.
Beschluss des OLG Bamberg vom 30.07.2009
Aktenzeichen: 3 U 23/09
IMR 2009, 346
NZM 2009, 859