Sehen beide Parteien eines Bauvertrages von einer ursprünglich vereinbarten förmlichen Abnahme ab und wird dies über einen gewissen Zeitraum übereinstimmend dokumentiert, kann das Verhalten des Auftraggebers als konkludente Abnahme gewertet werden. Beseitigt der Auftraggeber die (angeblich mangelhafte) Werkleistung des Auftragnehmers im Wege der Ersatzvornahme und führt sie neu aus, scheidet eine Abnahme der Werkleistung des Auftragnehmers aus. Durch die Ersatzvornahme ist eine weitere Vertragsleistung des Auftragnehmers nicht mehr möglich. Das Vertragsverhältnis geht dann auch ohne Abnahme in das Abrechnungsstadium über.
Urteil des OLG München vom 02.06.2009
Aktenzeichen: 9 U 2141/06
BauR 2009, 1923