Der Betreiber eines Online-Erotik-Portals warb auf einem Kleinlastwagen für seinen Internetdienst. Die Werbung bildete das entblößte Gesäß einer Frau über fast die ganze Breite des Fahrzeugs ab. Die zuständige Ordnungsbehörde forderte den Halter mit formellem Bescheid auf, die sexuell aufreizende und grob anstößige Werbung auf dem Fahrzeug zu beseitigen. Das Oberverwaltungsgericht erklärte diese Maßnahme für rechtens. Das Gericht hielt des Weiteren die behördliche Aufforderung, das Fahrzeug bis zur Beseitigung der anstößigen Werbung von der öffentlichen Verkehrsfläche zu beseitigen, nicht für unverhältnismäßig.
Beschluss des OVG Münster vom 24.06.2009
Aktenzeichen: 5 B 464/09
DAR 2009, 718