Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und Aufwendungen für derartige Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.
Im konkreten Fall ging es um einen IT-Fachmann, der vier Tage die Computer-Messe in Las Vegas besucht und anschließend noch drei Tage privat in den USA verbracht hatte. In einem solchen Fall besteht kein Grund, die Kosten des Hin- und Rückflugs nicht in einen privaten und einen geschäftlichen Anteil aufzuteilen und zu vier Siebtel als Werbungskosten anzuerkennen.
Urteil des BFH vom 21.09.2009
Aktenzeichen: GrS 1/06
DStR 2010, 101
Der Betrieb 2010, 143