Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) hat vor dem Bundesgerichtshof eine für die Branche weitreichende Schlappe hinnehmen müssen. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.
Der Urheber eines Werkes hat nach dem Gesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.
Drucker dienen ihrer primären Bestimmung nach nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks. Allein mit einem Drucker kann nicht vervielfältigt werden. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet. Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, kann diese Funktionseinheit zwar wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt werden. Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage aber weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann, unterliegt innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät – in diesem Fall der Scanner – der Vergütungspflicht.
Urteil des BGH vom 06.12.2007
Aktenzeichen:I ZR 94/05
Pressemitteilung des BGH