Erweist sich ein Fahrzeug nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-0rdnung (StVZO) als nicht vorschriftsmäßig, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Das Abkleben der vorderen Seitenscheiben eines Pkws mit getönten Folien schränkt die Sicht des Fahrers derart ein, dass die Sicherheit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt wird und kann daher behördlich untersagt werden.
Urteil des VG Göttingen vom 30.09.2009
Aktenzeichen: 1 A 322/07
Wirtschaftswoche Heft 44/2009, Seite 125