Der Verkäufer eines gebrauchten Pkws muss den Käufer ungefragt darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Diese Kenntnis kann insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs von Bedeutung sein. So hätte in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Käufer eines Audi A6 in diesem Fall nicht auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkws hatte im Zeitpunkt des Kaufvertrages tatsächlich mehr als 340.000 km betragen.
Der Käufer konnte daher die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von aufgewendeten Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen von dem Verkäufer verlangen.
Urteil des BGH vom 16.12.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 38/09
Betriebs-Berater, 2010, 1