Dem Halter eines falsch parkenden Fahrzeugs können nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Kosten für die Ermittlung des Fahrers auferlegt werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass diese Vorschrift nicht für das unzulässige Parken in einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette anzuwenden ist. Die Einrichtung von Umweltzonen betrifft, anders als Parkregelungen, ausschließlich den fließenden Verkehr.
Beschluss des AG Frankfurt/Main vom 15.07.2009
Aktenzeichen: 994 OWi 5/09
NJW 2009, 3737