Zieht der Vormieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses nicht fristgerecht aus der Wohnung aus, hat der Nachfolgemieter gegen ihn keine rechtliche Handhabe. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, vom Mietvertrag zurückzutreten und den Vermieter auf Schadensersatz (z.B. Erstattung der gezahlten Maklerprovision) in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter kann insoweit dann den säumigen Vormieter in Regress nehmen.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 06.11.2009
Aktenzeichen: 33 C 457/09
Justiz Hessen online