Die zuständige Behörde kann gegen den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums eine Ordnungsverfügung erlassen. In dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall ging es um Verstöße gegen die Verpflichtung, in dem Anwesen ausreichend breite Fluchtwege für die Bewohner und den Zugang von Rettungskräften freizuhalten.
Urteil des OVG Münster vom 15.04.2009
Aktenzeichen: 10 B 304/09
NJW 2009, 3528
NZM 2009, 912