Kommen Wohnungseigentümer ihrer Verpflichtung, eine dringend erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht nach, so können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung Schaden erlitten hat, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist allerdings ein Verschulden der in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer.
Das Oberlandesgericht München sprach einem Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch zu, weil es die Gemeinschaft versäumt hatte, das über längere Zeit undichte Dach instand setzen zulassen. Durch den Wassereintritt konnte der betroffene Eigentümer seine Wohnung über einen längeren Zeitraum nicht vermieten.
Beschluss des OLG München vom 18.02.2009
Aktenzeichen: 32 Wx 120/08
NZM 2009, 402
ZMR 2009, 468