Heiratet ein seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtiger Mann wieder, kann dies zu einer Minderung des ursprünglich festgelegten Unterhalts führen. Das für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehende Einkommen des Mannes ist dann auf beide Frauen zu verteilen. Auf Seiten der neuen Ehefrau kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf deren Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Im entschiedenen Fall führte dies zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau von monatlich 607 auf 290 Euro.
Urteil des BGH vom 18.11.2009
Aktenzeichen: XII ZR 65/09
NJW 2010, 365
MDR 2010, 154