Haben Eltern ihren Schwiegerkindern eine Immobilie oder die hierfür benötigten Geldmittel geschenkt, war es für sie ohne entsprechende Vereinbarung bislang recht schwierig, die Rückübertragung oder Rückzahlung zu verlangen, wenn die Ehe des Beschenkten mit ihrem Kind gescheitert ist. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs erleichtert die Durchsetzung solcher Ansprüche nun erheblich.
Nach dieser geänderten Rechtsprechung sind die Ehe der Kinder und die Beziehung der Eltern zu ihrem Schwiegerkind nicht unabhängig voneinander zu betrachten. Damit handelt es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung, deren geschäftliche Grundlage mit dem Scheitern der Ehe wegfällt. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs hängt jedoch davon ab, inwieweit auch das eigene Kind von dem Geschenk profitiert hat. Hat das Ehepaar beispielsweise lange gemeinsam in der Immobilie gewohnt, die es von den Eltern der Frau geschenkt oder finanziert bekommen hat, wird das Schwiegerkind nur einen vom Gericht festzusetzenden Teilbetrag zurückzahlen müssen.
Im entschiedenen Fall hatten die Eltern der Ehefrau dem Schwiegersohn 29.000 Euro für die Finanzierung einer ihm gehörenden Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt. Wie viel er nach dem Scheitern der Ehe zurückzahlen muss, hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
Hinweis: Derartigen Streitigkeiten sollte von vornherein dadurch aus dem Weg gegangen werden, dass die Schenkung ausschließlich dem eigenen Kind zukommt.
Urteil des BGH vom 03.02.2010
Aktenzeichen: XII ZR 189/06
Pressemitteilung des BGH