Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor einem Bürgermeister nach § 249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über den Inhalt der Erklärung muss eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 2250 BGB). Könnte in der konkreten Situation jedoch noch ein Notar zur Protokollierung des Testaments erreicht werden, ist die letztwillige Verfügung in Form des „Drei Zeugen Testaments“ unwirksam.
Beschluss des OLG München vom 14.07.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 141/08
OLGR München 2009, 889
NJW-Spezial 2009, 568