Geht ein Ehegatte ein auf Dauer angelegtes außereheliches Verhältnis mit einem anderen Partner zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die Ehe noch als „intakt“ zu bezeichnen war, stellt dies ein einseitiges Fehlverhalten dar, das eine hälftige Herabsetzung des Trennungsunterhalts nach sich zieht. Hingegen stellt eine sexuelle Umorientierung eines Ehepartners (hier der Ehefrau) nach Meinung des Oberlandesgerichts Brandenburg für sich genommen noch kein Fehlverhalten dar.
Urteil des OLG Brandenburg vom 24.03.2009
Aktenzeichen: 10 UF 166/03
FamRB 2009, 237
FamRZ 2009, 1416