Können sich im Falle einer Trennung die Eheleute nicht darüber einigen, wer den einzigen in der Familie vorhandenen Pkw behält, kann auf Antrag eine Zuweisung durch das Familiengericht erfolgen. In der Regel weist das Gericht das Fahrzeug dem Ehepartner vorläufig zu, der es vor allem beruflich nutzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der berufstätige Ehegatte wegen der großen Entfernung zur Arbeitsstelle in besonderem Maß auf einen Pkw angewiesen ist und dem Kinder betreuenden Partner zur Beförderung der Kinder zumindest zeitweise das Fahrzeug eines Dritten – wenn auch nicht ganz unentgeltlich – zur Verfügung steht.
Beschluss des OLG Köln vom 11.09.2009
Aktenzeichen: 4 WF 128/09
NJW Heft 49/2009, Seite VIII