In einer Schwemme von Mietwagenprozessen versuchen Kfz-Haftpflichtversicherungen in letzter Zeit massiv, bei den Gerichten die zur Schätzung von Mietwagenkosten für sich günstigere Studie des Fraunhofer-Instituts durchzusetzen. Noch wendet der überwiegende Teil der Gerichte die Schwacke-Liste als Bemessungsgrundlage an.
Das Landgericht Bielefeld hat nun einen Mittelweg gewählt, indem der erforderliche Aufwand für die Mietwagenkosten nach dem „Normaltarif“ auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen Fraunhofer- und Schwacke-Liste geschätzt wird.
Urteil des LG Bielefeld vom 09.10.2009
Aktenzeichen: 21 S 27/09
NJW-Spezial 2009, 762