Mit einem kuriosen Fall hatte sich das Thüringer Oberlandesgericht zu befassen: Als ein Autofahrer auf einer Landstraße ein dringendes menschliches Bedürfnis verspürte, bog er in einen Feldweg ab und erleichterte sich im Schutz von mehreren aufeinander gestapelten Strohballen. Als er leicht dagegen stieß, fielen einige der recht schweren Ballen auf ihn herab, wobei er sich nicht unerhebliche Verletzungen zuzog. Deswegen nahm er den Bauern, dem das Feld gehörte, auf Schadensersatz in Anspruch.
Er verlor den Prozess in allen Instanzen. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass der Bauer als Eigentümer eines Privatgrundstücks nicht verpflichtet war, Vorkehrungen zu treffen, um Unbefugte vor dem Umstürzen des Strohballenlagers zu schützen. Ein Feld ist keine öffentliche Toilette.
Urteil des OLG Jena vom 10.11.2009
Aktenzeichen: 5 U 31/09
NJW Heft 50/2009, Seite X