Zahlen Eltern die Schulden ihres volljährigen Kindes, sind diese Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn dem Kind die Privatinsolvenz droht. Die Eltern sind weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, für Schulden ihres Kindes aufzukommen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 03.11.2009
Aktenzeichen: 6 K 1358/08
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz