Unterläuft einem Partner einer Partnerschaftsgesellschaft bei seiner Tätigkeit ein Fehler, so haftet er hierfür mit seinem gesamten Vermögen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Eine Mithaftung trifft auch sämtliche Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren (§ 8 Abs. 2 PartGG). Der Bundesgerichtshof hält die Verantwortlichkeit selbst dann für gegeben, wenn ein Partner erst in die Partnerschaftsgesellschaft eingetreten ist und der schadensverursachende Fehler bereits passiert ist. Es reicht aus, dass der neue Partner nach seinem Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft mit dem Auftrag inhaltlich befasst war, bei dem (zeitlich zuvor) der Fehler geschehen ist. Irrelevant ist dabei, dass er weder den Fehler verursacht hat, noch ihn verhindern konnte.
Urteil des BGH vom 19.11.2009
Aktenzeichen: IX ZR 12/09
ZIP 2010, 124
WM 2010, 139