Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Rechnungen von Gewerbetreibenden eine Reihe von Pflichtangaben enthalten: u.a. Name und Anschrift des Unternehmens, Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung. Ein Rechnungsempfänger kann sich jedoch nicht ohne weiteres auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn eine oder mehrere Pflichtangaben auf der Rechnung fehlen.
Der Rechnungsempfänger kann die Bezahlung nur dann verweigern, wenn er eine Rechnung nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) benötigt, um seinerseits einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. In dem vom Landgericht Potsdam entschiedenen Fall ging es um eine Rechnung für ärztliche Leistungen, für die nie ein Vorsteuerabzug möglich gewesen wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht in diesem Fall daher auch dann nicht, wenn in der Arztrechnung der notwendige Hinweis auf die Steuerbefreiung fehlt.
Beschluss des LG Potsdam vom 22.03.2009
Aktenzeichen: 13 T 9/09
NJ 2009, 428